Allgemeine Geschäftsbedingungen der itc GmbH

1 Geltungsbereich

1.1 Die Angebote, Leistungen und Lieferungen der itc GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie werden Bestandteil aller mit der itc GmbH abgeschlossenen Verträge. Ist der Kunde Verbraucher, werden ihm die Geschäftsbedingungen bei Vertragsschuss in zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 310 Abs.1 BGB genügt ein ausdrücklicher Hinweis auf sie.

1.2 Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Mitarbeiter der itc GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt dieser Bedingungen hinausgehen.

1.4 Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

1.5 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die Vertragsbedingungen der itc GmbH in ihrer jeweils aktuellen Fassung, auch wenn hierauf nicht nochmals gesondert hingewiesen wird. Neufassungen der Geschäftsbedingungen während eines laufenden Vertragsverhältnisses mit einem Kunden, der Verbraucher ist, werden diesem bekannt gegeben und geltend als in den Vertrag einbezogen, wenn dieser nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich widerspricht.

2 Angebot

2.1 Die Angebote der itc GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die itc GmbH hergeleitet werden können.

3 Preise

3.1 Der Umfang der Leistungen der itc GmbH und die vom Kunden zu zahlende Vergütung sowie erforderlichenfalls sonstige Konditionen werden in einem Einzelvertrag zwischen der itc GmbH und dem Kunden festgelegt. Soweit der Einzelvertrag oder diese Bedingungen auf ein Tarifblatt verweisen, sind die dort niedergelegten Preise und Konditionen Vertragsbestandteil. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nur schriftlich möglich.

3.2 Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4 Liefer- und Leistungszeit

4.1 Die von der itc GmbH genannten Termine und Fristen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich zugesagt wurden.

4.2 Die Lieferzusagen und -termine gegenüber dem kaufmännischen Kunden stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig.

4.3 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die itc GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder technische Betriebsstörungen), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die itc GmbH auf Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden wartet.

4.4 Im Übrigen kommt die itc GmbH erst dann in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus sind Ansprüche aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.

5 Gewährleistung

5.1 Gewährleistungsansprüche des kaufmännischen Kunden verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Lieferung der Ware oder Software. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist die Haftung wegen Mängel ausgeschlossen.

5.2 Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden. Keine Gewährleistung übernimmt die itc GmbH dafür, dass die überlassene Ware oder Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden zusammenarbeitet.

5.3 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es nicht möglich ist, Software zu entwickeln, die für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist.

5.4 Die wirksame Zusicherung von Eigenschaften durch die itc GmbH muss in schriftlicher Form erfolgen.

5.5 Bei Vorliegen eines Fehlers hat der Kunde in einer schriftlichen Mängelrüge den Fehler und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung durch die itc GmbH ermöglicht wird und Bedienungsfehler durch den Kunden ausgeschlossen werden können.

5.6 Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine Nacherfüllung nach Wahl des Kunden durch Nachlieferung oder Beseitigung des Fehlers. Die itc GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann.

5.7 Bei berechtigter Mängelrüge setzt der Kunde der itc GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Innerhalb dieser Frist stehen der itc GmbH zur Durchführung der Fehlerbeseitigung eine angemessene Zahl von Versuchen (mindestens 2) zu. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen, die Vergütung zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

5.8 Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

5.9 Nach erfolgter Nacherfüllung hat der kaufmännische Kunde die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln. Es gelten 6.3 und 6.4 entsprechend.

5.10 Eine Einweisung beim Kunden schuldet die itc GmbH nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

6 Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder Software auf Vollständigkeit, Transportschäden und andere offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Zubehör sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen, sind bei der itc GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.

6.2 Der kaufmännische Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware oder Software innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere auf das Fehlen von Zubehör, Datenträgern oder Handbüchern sowie die grundlegende Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen bei der itc GmbH innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gerügt werden. Mängel, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, hat der kaufmännische Kunde innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

6.3 Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.

6.4 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware oder Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

6.5 Die Untersuchungs- und Rügepflichten gelten entsprechend für die von der itc GmbH erbrachten Dienstleistungen.

7 Haftung

7.1 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die itc GmbH nur bei Verzug, Unmöglichkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

7.2 Die Haftung für anfängliches Unvermögen oder Verletzung einer Kardinalpflicht wird gegenüber dem kaufmännischen Kunden auf das 5fache des Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden beschränkt, mit deren Entstehung bei Geschäften der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.

7.3 Die Haftung für Datenverlust beim Kunden wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien auf einem geeigneten Backupmedium eingetreten wäre.

7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHaftG).

7.5 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen die itc GmbH richten, sind ohne schriftliche Zustimmung der itc GmbH nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

7.6 Die Gefahr geht bei Versand aus dem Lager der itc GmbH mit dem Verlassen des Lagers auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die itc GmbH selbst den Transport oder dessen Kosten übernimmt.

7.7 Die Ware oder Software wird nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Transportschäden versichert.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die itc GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware oder Software bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen, bei kaufmännischen Kunden bis zur Bezahlung aller der itc GmbH zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

8.2 Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde auf das Eigentum der itc GmbH hinzuweisen und die itc GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Kunde.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die itc GmbH berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die itc GmbH gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9 Zahlung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der itc GmbH ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

9.2 Zahlungen des Kunden werden zunächst auf dessen ältere Schuld angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

9.3 Gerät der Kunde in Verzug, so ist die itc GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber dem kaufmännischen Kunden beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung von weiteren Schäden sowie Zinsen aus anderem Rechtsgrunde bleiben hiervon unberührt.

9.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden der itc GmbH andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die itc GmbH wahlweise berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, ihre Leistungen ohne vorherige Mahnung einzustellen oder den Vertrag zu kündigen. Für den Fall der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, gelieferte Ware und Software auf seine Kosten in Höhe der Zahlungsrückstände ohne schuldhaftes Zögern zurückzugeben. Im übrigen bedeuten die Maßnahmen der itc GmbH keine Kündigung des Vertrages.

9.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen berechtigt, die von der itc GmbH nicht bestritten werden, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Ebenso kann der kaufmännische Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.

10 Software

10.1 Standardsoftware wird nach Produktbeschreibung verkauft, ohne dass damit die Zusicherung bestimmter Eigenschaften verbunden wäre.

10.2 Bei der Erstellung von Individualsoftware bestimmt sich die geschuldete Leistung nach dem Pflichtenheft, das Leistungsumfang, Einsatzzweck sowie Einsatzbedingungen genau definiert. Dieses ist vom Kunden vor Vertragsschluss anzufertigen. Auf Wunsch unterstützt die itc GmbH den Kunden bei der Erstellung des Pflichtenheftes, ohne dass damit auf Seiten der itc GmbH eine Mitwirkungspflicht entstehen würde.

10.3 Ist das Pflichtenheft bis zum Vertragsschluss nicht fertiggestellt, so erhält die itc GmbH eine angemessene Prüfungsfrist. Innerhalb dieser Frist kann die itc GmbH ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

10.4 Änderungen des Pflichtenheftes oder Anmerkungen dazu werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von der itc GmbH schriftlich bestätigt werden.

10.5 Der Kunde hat Individualsoftware nach Lieferung innerhalb angemessener Frist zur Prüfung der Mangelfreiheit schriftlich abzunehmen. Die Software gilt auch als abgenommen, wenn die Software genutzt wird und innerhalb von einem Monat ab Programmübergabe weder eine Abnahme noch eine schriftliche Verweigerung der Abnahme wegen wesentlicher Mängel erfolgt ist.

11 Dienstleistungen

11.1 Bei Installation, Funktionsprüfung, Gebrauchsübergabe und Schulung unterstützt der Kunde die itc GmbH im erforderlichen Umfang. Der Kunde überlässt der itc GmbH die erforderlichen Informationen und Unterlagen, um die er gebeten wird. Er gewährt der itc GmbH Zutritt zu seinem Geschäftsbetrieb, soweit dies für die vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist.

11.2 Projekte können nur nach Maßgabe des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungsbeschreibung gekündigt werden.

11.3 Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung der itc GmbH möglich. Die itc GmbH ist nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

12 Schutz- und Urheberrechte

12.1 Die von der itc GmbH erstellten oder gelieferten Anwendungen (Software, gedrucktes Begleitmaterial sowie sämtliche Kopien der Software; Webseiten; Dokumentationen; Programme; Dokumente oder sonstige Anwendungen) sind urheberrechtlich geschützt.

12.2 Das Urheberrecht an der von der itc GmbH gelieferten Software liegt beim Softwarehersteller. Der Kunde hat die Software daher wie jedes andere urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln mit der Ausnahme, dass er entweder (a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich zu Sicherungs- oder Archivierungszwecken macht oder (b) die Software auf einem einzigen Computer installieren darf, sofern das Original ausschließlich zu Sicherungs- und Archivierungszwecken aufbewahrt wird. Er ist nur aufgrund einer schriftlichen Genehmigung des Softwareherstellers berechtigt, die evtl. der Software beiliegenden gedruckten Materialien zu kopieren.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, die itc GmbH unverzüglich und schriftlich zu unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von der itc GmbH geliefertes Produkt hingewiesen wird. Die itc GmbH ist alleine berechtigt und verpflichtet, den Kunden gegen Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit diese auf die unmittelbare Verletzung durch ein von die itc GmbH geliefertes Produkt zurückzuführen sind. Die itc GmbH ist grundsätzlich bemüht, dem Kunden das Recht zur Benutzung des Produktes zu verschaffen. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, wird die itc GmbH nach eigener Wahl das Produkt so abändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen erstatten.

12.4 Die itc GmbH räumt dem Kunden Nutzungsrechte an den selbst erstellten Anwendungen im nachstehend bestimmten Umfang ein.

12.5 Die itc GmbH räumt dem Kunden ein zeitlich auf die Vertragsdauer begrenztes, einfaches Nutzungsrecht an der Anwendung ein. Der Kunde darf die Anwendung auf Arbeitsspeicher und Festplatten seiner Rechner laden und im vertraglich bestimmten Umfang nutzen. Er darf weiterhin die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung der Anwendung ist untersagt, soweit sie nicht durch §§ 69 d und 69 e Urheberrechtsgesetz gestattet ist.

12.6 Alle anderen Verwertungsarten der Anwendung, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement sowie sonstige Umarbeitungen sind untersagt, es sei denn, dies ist für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich und wird der itc GmbH vorher schriftlich angezeigt. Es ist dem Kunden erlaubt, in der Anwendung Textkorrekturen vorzunehmen und gegebenenfalls Bilder auszutauschen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Anwendung zu vermieten.

12.7 Der Kunde darf die Anwendungen zur Herstellung der Interoperabilität dekompilieren, soweit die itc GmbH trotz schriftlicher Anfrage des Kunden die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen und Unterlagen nicht binnen angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat.

12.8 Überlässt der Kunde der itc GmbH im Rahmen der Gestaltung von Anwendungen Daten, Texte, Bilder, Film- oder Tondokumente, so hat er sicherzustellen, daß diese frei von Rechten Dritter sind und im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden können. Der Kunde stellt die itc GmbH insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.

12.9 Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die itc GmbH berechtigt, die von der itc GmbH erstellten Anwendungen ganz oder teilweise in eigene oder fremde Dokumente zu übernehmen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder außerhalb des Vertragszwecks zu nutzen.

12.10 Die itc GmbH ist berechtigt, in allen von ihr erstellten Anwendungen einen Urheberrechtsvermerk anzubringen, der die itc GmbH als Urheber ausweist. Dieser Urheberrechtsvermerk darf vom Kunden nicht entfernt oder verändert werden.

13 Export

13.1 Der Export von Software der itc GmbH in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Zustimmung der itc GmbH, unabhängig davon, dass sich der Kunde verpflichtet, die gesetzlichen Einfuhrbestimmungen seines Landes sowie die Ausfuhrbestimmungen der Europäischen Union und der USA zu beachten.

14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort von Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag und als Gerichtsstand Lübeck vereinbart, soweit die §§ 38, 40 ZPO nicht entgegenstehen.

14.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.

15.2 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.